Anhängervermietung Olching – Fa. Schredl, 82140 Olching

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Voraussetzungen der Miete

 Anhänger werden nur an Personen bzw.Firmen vermietet,die einen gültigen Personalausweisvorlegen können und eine Kaution von mindestens 200.- € hinterlegen. Bei einer Vermietung wird die Mietsumme im Voraus in Bar fällig.

 

§ 2 Vermietung in das Ausland

Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fal lder schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Anhängers, Beschlagnahme, usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne daß es eines Verschuldens bedarf. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete (§8,Abs.4) für die einzelnen Ausfalltage, ohne daß es eines Nachweises der Vermietmöglichkeit bedarf.

 

§ 3 Anmietung im Auftrag einer Firma

Bei Anmietung eines Anhängers im Auftrag einer Firma,haftet bei Beschädigung des Hängers grundsätzlich die Person die beim Vermieter als Mieter aufgetreten ist. Etwaige Schadensersatzansprüche unsererseits werden ausschließlich an diesen gestellt.

 

§ 4 Übernahme

Mit der Übernahme des Anhängers erkennt der Mieter an, daß sich das selbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Erkennbare Mängel müssen im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Behauptet der Mieter, daß bei der Übernahme des Anhängers nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen.

 

§ 5 Mietdauer, Rückgabe

 Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 1Tag. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig. Wird der Anhänger nicht rechtzeitig zurückgegeben, haftet der Mieter für den Ausfall an Mieteinnahmen in voller Höhe ohne daß es dem Nachweis einer Vermietmöglichkeit bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Anhänger in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe des Anhängers Mängel beanstanden. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.

 

§ 6 Mieterrechte

Der Mieter ist berechtigt, den gemieteten Anhänger in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf für andere auf eigene Gefahr Güter und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Anhängers und den gesetzlichen Bestimngen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Anhängers befördern. Fahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme oder Transport entstehen.

 

§ 7 Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, Reifendruck, Bremsen, Beleuchtung. Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers gegen Diebstahl verantwortlich und hat den selben bei Nacht an einem gesicherten Platz abzustellen und mit dem dazugehörenden Schloß  zu sichern. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen.  Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Anhängers entstehen  könnten. Der Mieter erhält den Anhänger in einem üblichen Sauberkeitszustand und gibt ihn auch in einem Solchen zurück. Be ieiner Rückgabe in besonders stark verschmutztem Zustand behält sich der Vermieter die Berechnung der Reinigungskosten vor.

 

§ 8 Reparaturen

Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten mehr als 100€ beträgt und die der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparaturen zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerläßlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.

 

§ 9 Unfälle und sonstige Schäden

Der Mieter hat als Sicherheitsleistung vor Fahrtantritt eine Kaution zu stellen. Bei Rückgabe des Anhängers mit Mängeln, die der Mieter zu verantworten hat, wird die Kaution bis zur Schadensfeststellung zurückgehalten. Der Anhänger ist gegen Haftpflicht versichert. Abgesehen von den Fällen des §8, haftet der Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Anhängers, insbesondere für a) Reparaturkosten (incl. beschädigter Stützräder) --- b) Mietausfall --- c) Wertminderung d) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten usw.

Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen  Mietausfall. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen; Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung in der Lage ist.

 

§ 10 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend  machen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma. Auf Verlangen des Vermieters wird auch bei einem Streitwert über 500.-€ die Zuständigkeit des Amtsgerichts anerkannt.

 

§ 11 Haftung des Vermieters

Die  Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.